Der Feuerwehrhelm

Besuch bei der
Berufsfeuerwehr
Toronto
Kanada
2005

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Abzeichen der NS- Zeit / NS- Symbole

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NS-Symbole
 
Aufgrund des Paragraphen § 86 StGB möchte ich einige Dinge klarstellen:
Auf meiner Website sind diverse Fotografien von Feuerwehrhelmen oder Gegenständen zu sehen, die mit den im 3. Reich üblichen Abzeichen versehen sind.

Nach § 86 StGB ist u.a. das Hakenkreuz ein verbotenes Zeichen.

Ich verfolge mit den gezeigten Abzeichen weder das Ziel Propaganda für die rechte Szene zu machen, noch möchte ich mit dem Zeigen der Zeichen eine Wertung abgeben.

Aus diesem Grund erkläre ich:
Die hier dargestellten Symbole erfüllen nicht den Straftatbestand gemäß § 86 und 86a StGB.

Es sei darauf hingewiesen, daß die Darstellung der gezeigten Helme des 3. Reiches im Zusammenhang mit der deutschen Feuerwehrgeschichte erfolgt, somit der Lehre und der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient, und somit § 86 Abs. 3 entspricht, und damit keine strafbare Handlung ist.

Wer jedoch diese Abbildungen herunter lädt oder kopiert, verpflichtet sich hiermit, dieselben nur für oben genannte Zwecke zu erwerben und in keiner Weise propagandistisch im Sinne des § 86 und § 86a StGB zu benutzen!

Nachfolgend der Wortlaut der zitierten Paragraphen:
§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer Propagandamittel
1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht,
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften ( § 11 Abs. 3 ), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

 


Design & Programmierung: Andreas Berger


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